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  • · Nachricht · Kinderloser Vorerbe

    Von der Auslegungsregel des § 2107 BGB kann abgewichen werden

    | Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nacherbeneinsetzung der Beschwerdegegnerin, einer Tochter des Erblassers, gemäß § 2107 BGB weggefallen ist, weil der zum Vorerben eingesetzte Sohn des Erblassers seinerseits ein nicht leibliches Kind, den Beschwerdeführer, hinterlassen hat. |

     

    Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der vom Beschwerdeführer als Erbe des Vorerben beantragte Erbschein entspräche nicht der Rechtslage und ist daher nicht zu erteilen. Der als Vorerbe Eingesetze ist nicht gemäß § 2107 BGB als Vollerbe anzusehen, sondern die Tochter des Erblassers ist durch Nacherbfolge Erbin geworden.

     

    • 1. Der testamentarischen Regelung, dass durch die Anordnung der Nacherbfolge sichergestellt werden soll, dass der Nachlass möglichst unabhängig von etwaigen Verbindlichkeiten, die auf den Vorerben zukommen könnten, erhalten bleibt, kann ein der Anwendung von § 2107 BGB entgegenstehender Erblasserwille zu entnehmen sein.
    • 2. Dem steht nicht entgegen, dass das Testament notariell errichtet und § 2107 BGB dort nicht ausdrücklich angesprochen ist.

    (OLG Nürnberg 22.10.12, 14 W 31/12)

     

    Volltext:

    http://www.dnoti.de/DOC/2012/14w31_12.pdf

     

    § 2107 BGB Kinderloser Vorerbe

    Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.

    Quelle: ID 36454670