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  • · Nachricht · Korrektur erbrechtlicher Regelung

    Erhöhung des Ehegattenerbteils trotz Geltung anders lautenden ausländischen Erbrechts

    | Der kinderlose Erblasser war iranischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit, lebte seit 1967 in Deutschland. Die Beteiligte zu 1, die Ehefrau, ist seit Geburt deutsche Staatsangehörige und wie der Erblasser Muslimin. Der Erblasser verstarb 2012 in München, wo die Ehegatten seit 1978 gemeinsam lebten. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen. Es liegt ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament vor. Darin setzen sich beide gegenseitig als Alleinerben ein. |

     

    Der Nachlass besteht aus Guthaben bei deutschen Banken in Höhe von rund 42.000 EUR und der Abfindung für die Anteile des Erblassers an einer GmbH mit Sitz in München. Der Reinnachlasswert beträgt rund 70.500 EUR. Unbewegliches Vermögen ist nicht vorhanden; im Iran hatte der Erblasser kein Vermögen.

     

    Wie hoch ist die Erbquote der Ehefrau? Nach iranischem Recht würde der Beteiligten zu 1) nur die Hälfte dessen zustehen, was bei sonst gleichem Sachverhalt ein Mann beanspruchen könnte.

     

    Das AG entschied: Anzuwenden ist iranisches Recht, nach dem nicht wirksam testamentarisch verfügt werden könne. Es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten; die Erbquote der Ehefrau betrage 1/4. Diese erhöhe sich nach § 1371 Abs. 1 BGB um 1/4, da deutsches Güterrecht anwendbar sei. Damit belaufe sich die Erbquote der Beteiligten zu 1 auf 1/2, was der Erbquote entspreche, die dem Erblasser beim Tod seiner Ehefrau nach iranischem Recht zugestanden hätte. Eine nochmalige Erhöhung der Erbquote aufgrund des ordre public sei nicht angezeigt.

     

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig und begründet (OLG München, 16.4.12, 31 Wx 45/12).

     

    Der Ehegattenerbteil wird pauschal um das güterrechtliche Viertel erhöht, denn das Ergebnis der Anwendung iranischen Erbrechts auf den hier zu entscheidenden Fall ist mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vereinbar.

     

    Volltext der Entscheidung unter:

    http://openjur.de/u/497941.html

    Quelle: ID 36325140