16.02.2022 · Nachricht · Kostenrecht
Aufteilung von Kosten im Erbscheinverfahren trotz vollständigen Unterliegens eines Beteiligten
| Die Kosten im Erbscheinverfahren werden nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG nach billigem Ermessen verteilt. Zur Auslegung dieser Vorschrift äußerte sich das OLG Naumburg mit Beschluss vom 28.01.22, 2 Wx 24/21, Abruf-Nr. 227522. |
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