· Fachbeitrag · Nachlasspflegschaft
Anspruch und Antrag auf Nachlasspflegschaft ‒ insbesondere in Mietsachverhalten
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Unter welchen Voraussetzungen kann ein Nachlassgläubiger in Fällen, in denen der Erbe die Erbschaft (noch) nicht angenommen hat oder die Erben noch nicht ermittelt sind, beim Nachlassgericht mit Erfolg die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen, um seine Ansprüche gegen den Nachlass geltend zu machen? Diese Problematik ist in der erbrechtlichen Praxis stets aktuell, meist im Rahmen eines Mietverhältnisses, wenn der Mieter verstorben ist und die Erben ungewiss oder nicht ermittelt sind. |
1. Grundlagen
Zu dieser Thematik hat sich mittlerweile eine einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gefestigt, die sich im Wesentlichen wie folgt darstellt:
- Nach der zwingenden Regelung des § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, und ein Nachlassgläubiger die Bestellung zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachlass beantragt hat (OLG Brandenburg 13.4.21, 3 W 35/21, ErbR 21, 686 = ZMR 21, 877).
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