· Nachricht · Nachlasspflegschaft
Ist Erbeserbe unbekannt, schlägt dieser Status nicht auf den Erben durch
| Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB nicht in Betracht kommt, wenn nur Erbeserben des Nachlasses, nicht aber die Erben unbekannt sind (OLG Düsseldorf 2.11.20, I-3 Wx 163/20). |
Eine vor Jahren verstorbene Erblasserin ist in Erbengemeinschaft mit weiteren Miterben als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Die Erblasserin ist zwischenzeitlich selbst beerbt worden, und zwar von mehreren Geschwistern, Neffen und Nichten, von denen einige mittlerweile ebenfalls verstorben sind. Deren Erben wiederum sind zum Teil unbekannt.
Einige (unmittelbare) Erben der Erblasserin hatten nun Anordnung einer Nachlasspflegschaft bezogen auf den Nachlass der Erblasserin beantragt. Die Voraussetzungen der Einrichtung einer solchen Nachlasspflegschaft liegen hier aber nach Ansicht des OLG Düsseldorf deshalb nicht vor, weil die Erben der Erblasserin nicht unbekannt i. S. d. §§ 1961, 1960 BGB sind. Denn die Erblasserin sei von ihren (bekannten) Geschwistern, Nichten und Neffen beerbt worden.
Zwar treffe es zu, dass einige dieser Erben inzwischen verstorben und ihrerseits von weiteren Personen beerbt worden sind, die zum Teil unbekannt sind. Das spielt jedoch ‒ so das OLG ‒ allenfalls für die Frage eine Rolle, ob ggf. eine Nachlasspflegschaft für einen oder mehrere dieser Erbeserben einzurichten ist. Es führt nicht dazu, dass deshalb die Erben der Erblasserin nun ihrerseits als unbekannt i. S. von § 1960 BGB angesehen werden könnten.