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  • · Nachricht · Nachlasssache

    Rechtliche Abstammung maßgeblich bei der Bestimmung der gesetzlichen Erben

    | Oft denkt man, gesetzliche Erben zu bestimmen, das geht wie das Eimaleins. Doch eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass dies kompliziert sein kann, wenn Abkömmlinge adoptiert worden sind. |

     

    • Leitsätze OLG Düsseldorf 27.10.16, I-3 Wx 294/15
    • 1. Dass ein Halbbruder des Erblassers gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung ist und als solcher Verwandte ferner Ordnungen (hier: Cousine und andere Verwandte des Erblassers mütterlicherseits) als Erben dritter Ordnung von der Erbfolge ausschließt, hängt - auch soweit, wie hier, Erbansprüche von Verwandten des Vaters nach dem Versterben des Kindes in Rede stehen - nicht davon ab, ob der Erblasser und sein Halbbruder einen gemeinsamen leiblichen Vater hatten, sondern beruht darauf, dass der Vater des Halbbruders in Bezug auf den Erblasser die Vaterschaft fortbestehend rechtswirksam anerkannt hat.
    • 2. Die Adoption eines 1944 geborenen, im Jahr 1958 adoptierten, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Adoptionsrechts am 1.1.77 volljährigen Erblassers berührt die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen nicht, mit der Folge, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten erhalten bleiben und die Adoption Erbansprüchen der Verwandten bei Versterben des Angenommenen nicht entgegensteht.
     

    Mehr dazu bald in EE.

    Quelle: ID 44728557