· Fachbeitrag · Nichteheliche Kinder
Stichtagsregelung für erbrechtliche Gleichstellung ist verfassungsgemäß
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.4.11 enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat entschieden, die vollständige erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1.7.49 geborenen nichtehelichen Kinder auf Erbfälle ab dem 29.5.09 zu beschränken. Hiermit hat er seinen Spielraum bei der Gestaltung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften nicht überschritten (BVerfG 18.3.13, 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11, ZEV 13, 326; Abruf-Nr. 131983). |
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind jeweils vor dem 1.7.49 geborene nichteheliche Kinder und machen Rechte aus Erbfällen vor dem 29.5.09 geltend.Im Verfahren 1 BvR 2436/11 begehrt der 1943 geborene Beschwerdeführer die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist das einzige Kind des 2007 verstorbenen Erblassers, der die Vaterschaft im Jahr 1944 anerkannt hat. Sein Antrag blieb im Ausgangsverfahren in allen Instanzen erfolglos. Im Verfahren 1 BvR 3155/11 macht der 1940 geborene Beschwerdefcührer Pflichtteilsansprüche geltend. Der 2006 verstorbene Erblasser wurde zunächst 1941 und sodann nochmals 1949 zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Beschwerdeführer verurteilt. Testamentarische Alleinerbin ist die Tochter des Erblassers aus einer späteren Ehe. Die gegen sie gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos (EE 12, 150). Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind unbegründet, da die Übergangsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ZwErbGleichG) verfassungsgemäß ist und ihre Anwendung durch die ordentlichen Gerichte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.
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