24.07.2019 · Fachbeitrag · Notarielles Ehegattentestament mit Verwirkungsklausel
Vorlage eines Erbscheins erforderlich
| Sofern die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt i. d. R. die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO), um die Erbfolge nachzuweisen. Das OLG Naumburg hat entschieden, in welchem Fall der Nachweis durch ein eröffnetes Testament nicht ausreicht (OLG Naumburg 11.12.18, 12 Wx 59/18, Abruf-Nr. 209167 ). |
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