15.01.2018 · Fachbeitrag · Nottestament
Aufhebungswille bei durchgestrichener Verfügung
| Gem. § 2252 S. 2 BGB wird vermutet, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung aufheben wollte, wenn er die Testamentsurkunde vernichtet oder z. B. die Erbeinsetzung durchstreicht. Oft äußert er sich Dritten gegenüber in bestimmter Weise über die Absicht zu testieren oder über den Inhalt des Testaments, ohne dass er diese Absicht umsetzt bzw. ein anderes Testament errichtet. Daher lassen solche Äußerungen i. d. R. nicht den Schluss darauf zu, der Erblasser habe tatsächlich entsprechend gehandelt (OLG Düsseldorf 29.9.17, I-3 Wx 63/16, Abruf-Nr. 197812 ). |
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