· Fachbeitrag · Nottestament
KG Berlin befasst sich mit Detailfragen eines wirksamen Nottestaments
| Das KG Berlin hat über die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung als Nottestament i. S. d. §§ 2250, 2251 BGB entschieden und sich dabei dezidiert mit den verschiedenen Wirksamkeitsvoraussetzungen auseinandergesetzt. |
Sachverhalt
Die kinderlose und verwitwete Erblasserin wurde am 15.10.19 in stationäre Behandlung eines Krankenhauses aufgenommen. Dort verstarb sie am 5.11.19 infolge eines fortgeschrittenen Pankreaskopfkarzinoms.
Am 24.10.19 wurde im Krankenhaus in Anwesenheit einer Nachbarin der Erblasserin sowie dreier Zeugen ein mit den Worten „Mein letzter Wille“ überschriebenes, maschinenschriftliches Testament erstellt, welches die Nachbarin zuvor vorbereitet, ausgedruckt und mitgebracht hatte. Unter Ziffer 1 „Erbeinsetzung“ werden dort die Nachbarin und eine weitere Nachbarin, die späteren Antragsteller, zu gleichen Teilen zu alleinigen Erben der Erblasserin bestimmt. Das Dokument enthält unter fünf Ziffern auf zwei DIN-A4-Seiten Regelungen zur Erbeinsetzung, zu Ersatzerben, zur Testamentsvollstreckung, zu einer Schiedsklausel und zur Rechtswahl. Es ist auf beiden Seiten von der Erblasserin sowie auf Seite 2 sowohl von der Antragstellerin zu 1 als auch von den Zeugen F, G und H unterschrieben.
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