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  • · Fachbeitrag · Notverwaltung

    Aufwendungsersatz bei Notverwaltung des Nachlasses ‒ Anspruch und Durchsetzung

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Um den Nachlass zu erhalten, müssen mitunter bestimmte Maßnahmen getroffen werden. Damit auch bei mehreren Erben insoweit Handlungsfähigkeit besteht, kann jeder Miterbe die notwendigen Maßnahmen der Verwaltung ohne Mitwirkung der anderen Erben treffen, § 2038 Abs. 1 S. 2,2. Hs. BGB. Es handelt sich um eine Einzelverwaltungsbefugnis (sog. Notverwaltungsrecht). Im Nachgang stellt sich dann für den Handelnden die Frage nach Bestehen und Durchsetzung eines Aufwendungsersatzes, wenn die Miterben die Notverwaltungsmaßnahme oder deren Kosten ablehnen. |

    1. Grundsätzliches

    Eine Notverwaltungsmaßnahme liegt vor, wenn im Fall der Untätigkeit nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass der Nachlassgegenstand untergeht oder verschlechtert wird und wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Erbe diese Erhaltungsmaßnahme vornehmen würde. Es genügt also nicht, dass der Untergang oder die Verschlechterung des Nachlassgegenstands droht, sondern es muss darüber hinaus das Interesse an der Erhaltung des Gegenstands gegenüber den aufzuwendenden Kosten abgewogen werden. Weiterhin ist ‒ jedenfalls bei bedeutsamen Maßnahmen ‒ erforderlich, dass diese so dringlich sind, dass vorher die Zustimmung der Miterben nicht mehr eingeholt werden kann. Notwendige Maßnahmen sind immer nur solche, die auch der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dienen (BGHZ 6, 76). Als Notverwaltungsmaßnahmen kommen deshalb keine Maßnahmen im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung in Betracht.

     

    Checkliste / Typische Maßnahmen zur Notverwaltung (Beispiele)

    • Ausführung dringender Reparaturarbeiten an einem Hausgrundstück (BGHZ 6, 76)
    • Abwehr von Eingriffen in den Nachlass wie u. a. von Enteignungsmaßnahmen (VGH Kassel NJW 58, 1203), von öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme (BVerwG NJW 82, 1113) und von ungerechtfertigten Zwangsvollstreckungen (§§ 747, 766, 771 ZPO)
    • Erheben der Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss, falls der Erbengemeinschaft ein Geschäftsanteil an einer GmbH zusteht (BGHZ 108, 30);
    • Erheben einer Klage (BGHZ 94, 117; BGH NJW-RR 95, 705);
    • Einlegung einer sofortigen Beschwerde (BGH NJW-RR 95, 705; LG Düsseldorf 31.3.11, 25 T 36/11);
    • Einlegen eines Widerspruchs gegen eine für das Nachbarschaftsgrundstück erteilte Baugenehmigung, einschließlich des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (VGH Baden-Württemberg NJW 13, 889); wenn ja: Alleinhandlungsrecht eines jeden Miterben (BGH 12.6.89, II ZR 246/88)