· Fachbeitrag · Parteifähigkeit
Verwaltungsprozess: Erbengemeinschaft ist nicht klagebefugt
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Im Anfechtungsprozess gegen einen an Miterben als Gesamtschuldner gerichteten Abwasserbeitragsbescheid für ein Grundstück, das im gesamthänderischen Eigentum der Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft steht, ist die nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft anstelle ihrer Mitglieder weder beteiligungsfähig noch klagebefugt (OVG Sachsen 11.3.13, 5 A 751/10, n.v., Abruf-Nr. 131647). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine aus sechs Mitgliedern bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft. Zu ihrem Gesamthandsvermögen gehören zwei Grundstücke. Durch zwei Bescheide vom 17.5.06 wurden Abwasserbeiträge in Höhe von rund 14.643 EUR festgesetzt. Diese Bescheide waren an ein Mitglied der Erbengemeinschaft gerichtet, der Widerspruchsbescheid an einen anderen Miterben, der den Widerspruch gegen die Ausgangsbescheide erhoben hatte.
In den Ausgangsbescheiden heißt es unter anderem: „Der nach diesem Bescheid festgesetzte Betrag wird von jedem Miteigentümer als Gesamtschuld in voller Höhe geschuldet.“ Das VG hat die Klage der Erbengemeinschaft gegen die Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.4.08 als unzulässig abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG hält das OVG Sachsen wegen des Streits um die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 VwGO zwar für zulässig, weist den Antrag auf Zulassung der Berufung aber als unbegründet zurück.
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