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  • · Fachbeitrag · Pflichtteil

    So wirken sich ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendungen auf den Pflichtteil aus

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Sofern Erblasser ihre Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten mit Zuwendungen bedacht haben, stellt sich nicht nur die Frage der Ausgleichspflicht (siehe hierzu EE 21, 46 ), sondern auch die Frage nach den Auswirkungen auf einen Pflichtteil. Dieser Beitrag geht der letztgenannten Frage nach. |

    1. Primäre Auswirkungen auf den Pflichtteil

    a) Pflichtteilsrestanspruch nach § 2316 Abs. 2 BGB

    Durch ausgleichungspflichtige Zuwendungen an andere Abkömmlingeerhöht sich infolge der rechnerischen Vergrößerung der gesetzliche Erb- und Pflichtteil des ausgleichungsberechtigten, nicht bedachten Abkömmlings. Dies soll auch demjenigen Ausgleichungsberechtigten zugutekommen, der aufgrund gewillkürter Erbfolge Miterbe wird. Denn dieser mag zwar formal mit einer Quote zum Erben berufen sein, die die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) übersteigt, wertmäßig kann dieser aber durch die ausgleichungsbedingte Erhöhung hinter dem konkreten Ausgleichspflichtteil zurückbleiben. Er erhält daher einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz des tatsächlich hinterlassenen Erbteils zum (erhöhten) Ausgleichspflichtteil.

     

    • Beispiel (nach Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2316 Rn. 18)

    E hinterlässt einen Nachlass von 100.000 EUR und seine Kinder S und T. S hat einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang von 20.000 EUR erhalten. Erbe wird der Freund F zu 3/4 und die Tochter T zu 1/4. Der Erbteil der T beträgt wertmäßig 25.000 EUR. Demgegenüber hätte sie, wenn sie enterbt worden wäre, einen Ausgleichungspflichtteil von (100.000 EUR + 20.000 EUR) : 4 = 30.000 EUR erhalten. Ihr Pflichtteilsrestanspruch beträgt demnach 5.000 EUR (30.000 EUR ./. 25.000 EUR).