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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsstrafklausel

    Verdeckte Pflichtteilssanktion

    von RA Ernst Sarres, RA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    | Der überlebende Ehegatte kann aus privatschriftlichen Ehegattentestamenten, hier Testament und Ergänzungstestament Folgendes ableiten: Er darf nach dem ersten Erbfall gem. der den Schlusserben noch nicht eröffneten Pflichtteilsstrafklausel mit neuer Verfügung anordnen, dass der den Pflichtteil fordernde Abkömmling selbst und seine Kinder nach dem Tod des Überlebenden von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und auf den Pflichtteil zu setzen sind ( OLG Düsseldorf 19.2.16, 3 Wx 34/15, Abruf-Nr.  186289 ). |

    Sachverhalt

    Die Beteiligten zu 1 und 2 (T1 und T2) sind die Töchter des Erblassers (E) und seiner vorverstorbenen Frau (F). E und F hatten sich durch handschriftliches Ehegattentestament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Das Testament ergänzten sie später u. a. wie folgt: „Bedingte Ergänzungsverfügung bei Inanspruchnahme des ‚Eröffnungsrechts‘ aus § 2273 BGB. Sollte einer unserer Abkömmlinge beim Tod des Zuerstversterbenden von uns den Pflichtteil geltend machen, die in unserem gemeinschaftlichen Testament ... getroffene Verfügung von Todes wegen anfechten oder sich der Durchführung widersetzen, gilt als von uns gemeinsam und wechselbezüglich verfügt, dass der Überlebende berechtigt ist, ihn und seine Kinder von der Erbfolge nach ihm (dem Überlebenden) auszuschließen und ihn und seine Kinder auf den Pflichtteil zu setzen.“

     

    Nach dem Tod der F verfasste der E ein handschriftliches Testament unter Bezug auf das gemeinschaftliche Testament sowie die Ergänzung, in dem er u. a. ausführte: „ Sollte eine unserer Töchter mir gegenüber als dem testamentarischen Alleinerben meiner verstorbenen Ehefrau den Pflichtteilsanspruch hinter meiner Ehefrau geltend machen, soll sie und sollen ihre eventuellen Abkömmlinge auch von der Erbfolge hinter mir ausgeschlossen sein.“