· Fachbeitrag · Sachverständigengutachten
Das Schriftgutachten im Erbrecht
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Der Einwand der Fälschung des eigenhändigen Testaments (§§ 2247, 2267 BGB) kommt in den Verfahren vor dem Nachlass- und dem Prozessgericht relativ häufig in Betracht. Zur Klärung dieses Einwandes dient die förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Schriftgutachtens. Anknüpfend an die Beiträge zum Gutachten über die Testierfähigkeit in EE 24, 172 und EE 24, 192 mit allgemeinen Hinweisen zu Gutachten im Erbrechtsprozess befasst sich dieser Beitrag mit speziellen Aspekten des Schriftgutachtens. |
1. Allgemeines
Ein Sachverständiger, der die Echtheit einer Urkunde prüft, führt eine gründliche Analyse durch, um festzustellen, ob die Urkunde authentisch oder gefälscht ist. Die wesentlichen Aspekte sind dabei:
- Handschriftliche Merkmale
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