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  • · Nachricht · Schenkung

    Abgrenzung einer Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tod aufgeschoben ist, von einer Schenkung von Todes wegen

    | Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten Nachlass einerStiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804 BGB (BGH 2.10.19, XII ZB 164/19, Abruf-Nr. 212399 ). |

     

    Gegenstand des Verfahrens, das durch den BGH in der Rechtsbeschwerde entschieden wurde, war die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens. In der Betreuungssache war ein Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Abgabe eines Schenkungsversprechens von Todes wegene“ bestellt. Dieser gab im Namen der Betroffenen zur Niederschrift eines Notars ein Schenkungsversprechen ab, wonach die Betroffene ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nettonachlass abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten einer von ihren Eltern gegründeten Stiftung, die mit dem Tod des Vaters der Betroffenen entstehen sollte, verspricht.

     

    Die beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung der von dem Betreuer im Rahmen des Schenkungsversprechens abgegebenen Erklärungen hat das Amtsgericht abgelehnt. Die im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen.