· Fachbeitrag · Sittenwidriges Testament
Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todeswegen zugunsten von Betreuungspersonen
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Das OLG Celle hat sich mit der Testierfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers und der Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments befasst, das zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ errichtet wurde (OLG Celle 7.1.21, 6 U 22/20, Abruf-Nr. 222417 ). |
Sachverhalt
Der ledige, zum Zeitpunkt seines Todes im Jahre 2012 83-jährige Erblasser wurde Ende 2004 stationär in die Psychiatrie aufgenommen. Anfang 2005 wurde eine umfassende Betreuung angeordnet und eine Betreuerin bestellt. Aus der Psychiatrie wurde er am 1.4.05 entlassen. Bis zu seinem Tod lebte er auf einer gerontopsychiatrischen Pflegestation eines Wohnstifts, mit Unterbrechungen wegen stationärer Behandlungen. Am 4.5.05 errichtete der Erblasser im Wohnstift ein notarielles Testament, in dem er die Berufsbetreuerin und seinen „Seniorenbetreuer“ zu je 1/2 zu seinen Erben einsetzte. Den Wert seines Vermögens gab er mit 350.000 EUR an.
Mit Beschluss vom 8.12.05 wurde die bestehende Betreuung verlängert. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Berufsbetreuerin beim zuständigen Nachlassgericht unter Vorlage des notariellen Testaments einen gemeinschaftlichen Erbschein. Der Erbscheinsantrag wurde wegen Testierunfähigkeit zurückgewiesen und die eingelegte Beschwerde wurde vom OLG Celle zurückgewiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde ein Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellt.
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