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  • · Nachricht · Sukzessive Rechtsnachfolge

    Gefahrenabwehr: Haftung von Erben eines bodenschutzrechtlichen Störers

    | Bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl auf der Primärebene hat sich die Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen. |

     

    Das Einschreiten gegen den Zustandsstörer, der auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt und wirtschaftlich leistungsfähig ist, ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang die Haftung anderer Personen als Gesamtrechtsnachfolger in Betracht kommt (VGH Mannheim 18.12.12, 10 S 744/12, UPR 13, 200).

    Quelle: ID 42236572