· Fachbeitrag · Teilungsverbot
Gewillkürtes Teilungsverbot unter zukünftigen Erben und bei vorweggenommener Erbfolge
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
| Die Erbengemeinschaft ist im Zweifel nicht auf Dauer angelegt, sondern auf baldige Auseinandersetzung (vgl. § 2042 BGB, wonach jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 BGB etwas anderes ergibt). Soll die alsbaldige Auseinandersetzung bzgl. des Gesamtnachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände verhindert werden, z. B., weil bestimmte Teile des Nachlasses für die Miterben erhalten werden sollen, gibt es hierzu unterschiedliche Möglichkeiten. |
1. Ausschluss der Teilung durch Anordnung des Erblassers
Will der Erblasser den Nachlass ‒ ganz oder einzelne Nachlassgegenstände ‒ den Erben ungeteilt auf bestimmte Dauer erhalten, kann er sowohl beigewillkürter als auch bei gesetzlicher Erbfolge (BayObLGZ 66, 408 (414) = NJW 67, 1136) gemäß §§ 2044 ff. BGB durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung bzgl. des ganzen Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände zeitweilig (bis 30 Jahre) ausschließen, von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen oder in sonstiger Weise erschweren, so z. B. vom Mehrheitsbeschluss der Miterben abhängig machen (RGZ 110, 273). Die Vorschrift enthält eine Ausnahme vom Grundsatz des § 2042 Abs. 1 BGB,wonach jeder Miterbe stets die Auseinandersetzung fordern kann.
a) Gestaltungsmöglichkeiten und Auslegung
Ein Teilungsverbot kann sein (Bengel ZEV 95, 178):
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