Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Testament

    Auslegung nach dem sog. Einheitsprinzip

    | Beim gemeinschaftlichen Testament ist im Zweifel die Auslegung nach dem sog. „Einheitsprinzip“ zu wählen, § 2269 BGB. Das gesamte Vermögen wird auf den überlebenden Ehegatten übertragen. Dieser soll über das beiderseitige Vermögen nach seinem Willen verfügen können, also insbesondere nicht von den Schutzvorschriften zugunsten der Nacherben (§§ 2113 ff. BGB) eingeschränkt sein. Er wird Vollerbe. Die Kinder als weiterhin eingesetzte Erben werden Schlusserben des Vermögens, das im Todeszeitpunkt des Längstlebenden noch vorhanden ist (OLG Köln 1.4.14, 3 U 165/13 n.v., Abruf-Nr. 142082 ). |

     

    Der Anspruch gem. § 2287 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass sich eine Verfügung des Erblassers als Schenkung erweist und sie in der Absicht vorgenommen wurde, den Kläger als eingesetzten Erben zu beeinträchtigen. § 2287 Abs. 1 BGB gilt auch für gemischte Schenkungen. Die Benachteiligungsabsicht ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Beweislast für das Fehlen eines solchen die Verfügung rechtfertigenden Eigeninteresses liegt bei dem Erben, der den Anspruch auf Bereicherungsausgleich geltend macht, also beim Kläger. Dem Erblasser ist es einzuräumen, dass er sich ihm gegenüber zukünftig zu erbringende Leistungen wie z.B. seine Versorgung und ggf. auch Pflege durchaus „etwas kosten lassen darf“ (vgl. BGH NJW-RR 12, 207, 208 = ZEV 12, 37 = ZErb 12, 25 = FamRZ 12, 28).

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 127 | ID 42775437