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  • · Nachricht · Testament

    Rund 4,5 Millionen EUR aus dem Nachlass der Prinzessin Soraya gehen an gemeinnützige französische Organisationen

    | Das LG Köln hat drei gemeinnützigen französischen Organisationen einen Geldbetrag von insgesamt ca. 4,5 Millionen EUR zugesprochen. Das Geld stammt aus dem Nachlass von Prinzessin Soraya Esfandiary Bakhtiary, die in den 1950er Jahren mit dem Schah von Persien verheiratet war und im Jahr 01 in Paris starb. Bei den drei gemeinnützigen Organisationen handelt es sich um das französische Rote Kreuz, einen französischen Tierschutzverein sowie um eine französische Vereinigung, die sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung einsetzt. Jede dieser Organisationen soll nach dem Urteilsspruch des LG ca. 1,5 Millionen Euro erhalten (LG Köln 15.7.14, 2 O 534/13). |

     

    Prinzessin Soraya besaß Vermögen in verschiedenen Ländern. Im Jahr 91 hatte sie vor einem Notar in Paris ein Testament über ihr Vermögen in Deutschland, Spanien und Frankreich errichtet. Sie hatte u.a.angeordnet, dass nach ihrem Tod ihr französisches bewegliches Vermögen (hauptsächlich Schmuck sowie die Einrichtung ihrer Pariser Wohnung) versteigert werden solle. Der Verwertungserlös sollte den drei gemeinnützigen Organisationen zu gleichen Teilen zukommen, falls ihr Bruder versterbe, ohne eheliche Kinder („enfants légitimes“) zu hinterlassen; anderenfalls sollten diese ehelichen Kinder den Erlös erhalten.

     

    Prinzessin Soraya, die eine deutsche Mutter hatte, nahm 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit an und verstarb ein Jahr später. Ihr in Köln lebender Bruder, der nie verheiratet war, verstarb eine Woche nach ihr. Ob er außerehelich Kinder zeugte, ist bis heute nicht vollständig geklärt.

     

    Die gemeinnützigen Organisationen klagten im Dezember 13 gegen die nach wie vor unbekannten Erben des Bruders, die durch einen Kölner Anwalt als Nachlasspfleger vertreten wurden, auf Auszahlung des Versteigerungserlöses von rund 4,5 Millionen EUR.

     

    Die Richter der Zivilkammer des LG gaben der Klage der gemeinnützigen Organisationen statt. Der Erbfall beurteile sich nach deutschem Recht, da die Prinzessin im Zeitpunkt ihres Todes deutsche Staatsangehörige gewesen sei. Die Zuwendung an die gemeinnützigen Organisationen sei als ein Vermächtnis anzusehen. Welche Kinder nach den islamischen Glaubensvorstellungen als ehelich anzusehen seien und ob Soraya eine solche islamische Sichtweise verinnerlicht hatte, war für die Kammer nicht entscheidend. Der Nachlasspfleger hatte sich auf den Inhalt von Sorayas Memoiren bezogen, in denen sie ausführte, ein Mann könne „nach den religiösen Gesetzen hundert Ehefrauen“ haben, und alle Kinder, die er in solchen Ehen zeuge, gleich ob die Ehen eine Stunde oder dreißig Jahre dauerten, seien als ehelich anzusehen und hätten dieselben Rechte. Das Gericht verwies demgegenüber darauf, dass es im Testament heiße, die Ehelichkeit der Kinder solle sich nach deutschem Recht („au regard de la législation allemande“) beurteilen. Damit habe Soraya erklärt, dass religiöse Vorstellungen nicht maßgeblich sein sollten. Da ihr Bruder nie verheiratet gewesen sei und folglich keine nach deutschem Recht ehelichen Kinder hinterlassen habe, kämen die gemeinnützigen Organisationen zum Zuge. Sollte es außereheliche Kinder des Bruders geben, was bislang nicht restlos geklärt ist, hätten diese daher keinen Vorrang vor den gemeinnützigen Organisationen. Das LG war Ansicht, dass der Vermächtnisanspruch nicht verjährt sei. Schließlich seien die Erben des Bruders, gegen die sich der Vermächtnisanspruch richte, nach wie vor unbekannt, auch wenn es verschiedene Erbprätendenten gebe. Dies führe dazu, dass die Verjährungsfrist noch nicht begonnen habe.

     

    Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 16.7.14, http://www.lg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/

    Quelle: ID 42829078