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  • · Nachricht · Testament

    Strenge Anforderungen für den Nachweis der Erbenstellung beim nicht auffindbaren handschriftlichen Testament

    | Allein die Behauptung des Erblassers, ein Testament eines bestimmten Inhalts aufgesetzt und bei sich zu Hause aufzubewahren, reicht für die strengen Anforderungen für einen Nachweis der tatsächlichen Errichtung des Testaments nicht aus ( OLG Düsseldorf, 16.8.13, 3 Wx 134/13, NJW-RR 13, 1420). |

     

    Die Beteiligte zu 1 (M) ist die Tochter der Erblasserin (E), die verwitwet war und keine weiteren Kinder hatte. Die Beteiligte zu 2 (T) ist die Enkelin der E und Tochter der M. Diese hat einen Erbschein beantragt, der sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbin ausweist. T hat geltend gemacht, es gebe ein Testament, nach dem sie neben der M zu 1 zu 1/2 Anteil erben solle. Dies habe die E wiederholt auf Familienfeiern erklärt. T hat hierzu auf Zeugen sowie eine handschriftliche Notiz der Erblasserin „L alles mitgenommen Testament + Familienbuch ...“ verwiesen. Bei dem in der Notiz erwähnten Testament, das der Zeuge B mitgenommen habe, müsse es sich um das von ihr angegebene Testament handeln.

     

    Das Nachlassgericht hat nach Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen B) mit Beschluss die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt, weil nicht zu seiner Überzeugung feststehe, dass es ein Testament gibt. Es gelte die gesetzliche Erbfolge. Nach der Vernehmung des Zeugen B habe die Existenz eines Testaments der E (auch) zugunsten der T nicht festgestellt werden können. Einer Vernehmung der übrigen von T benannten Zeugen habe es nicht bedurft. Nach den eigenen Angaben der T hätten diese nur bezeugen können, dass die E zu Lebzeiten auf Familienfeiern gesagt habe, M und T sollten alles zu je 50 Prozent erben. Keiner der benannten Zeugen solle ein solches Testament je gesehen haben. Selbst wenn die von Seiten der T benannten Zeugen eine entsprechende Äußerung der E bestätigen könnten, könne sich daraus nicht die Überzeugung des Gerichts ergeben, dass eine wirksame testamentarische Erbeinsetzung vorliegt. Es könnte keine Überprüfung hinsichtlich der Wirksamkeit eines Testaments durchgeführt werden. Auch wäre keine Überprüfung hinsichtlich der Frage, ob die E ein solches Testament willentlich vernichtet hat, möglich. Der Antrag der M auf Erteilung eines Alleinerbscheins sei daher berechtigt, weil sie die E nach gesetzlicher Erbfolge beerbt habe. Hiergegen wendet sich T erfolglos mit ihrer Beschwerde.

     

    Gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der letztwilligen Verfügung vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (OLG München, ZEV 10, 572). Ist diese Urkunde unauffindbar, gilt Folgendes: Es berührt die Wirksamkeit eines Testaments nicht, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden, wobei mit Blick auf die gemäß §§ 2231 ff. BGB geltende Formstrenge an den Nachweis strikte Anforderungen zu stellen sind (OLG München, a.a.O.).

     

    Das Nachlassgericht hat zu Recht die Erteilung eines Alleinerbscheins der M angekündigt. Die Behauptung der T, dass die E mehrfach gesagt habe, dass sie ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre, ist - selbst wenn man sie als wahr unterstellt - im Hinblick auf die strengen Anforderungen für einen Nachweis der tatsächlichen Errichtung des Testaments mit dem von T behaupteten Inhalt nicht ausreichend. Denn selbst wenn die behauptete Äußerung der E sich bestätigen sollte, gäbe sie keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob die E tatsächlich ein solches Testament mit diesem Inhalt errichtet hat. Angaben der E über angeblich errichtete Testamente entsprechen erfahrungsgemäß oft nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Überdies behauptet die T selbst nicht, dass ein Zeuge das Testament persönlich gesehen habe. Damit steht zudem nicht hinreichend fest, dass das Testament - bei unterstellter Errichtung - auch formgerecht abgefasst worden ist.

    Quelle: ID 42543207