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  • · Nachricht · Testament

    Unvollständiges Ehegattentestament muss kein Einzeltestament sein

    | Ein mangels Unterschrift der Ehefrau gescheitertes gemeinschaftliches Ehegattentestament ist grundsätzlich kein Einzeltestament des den Entwurf verfassenden Ehemanns. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Ehemann den Testamentsentwurf - unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau - als sein Einzeltestament gelten lassen wollte (OLG Hamm 21.2.14, 15 W 46/14). |

     

    Der im Mai 13 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser Werne beabsichtigte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Er erstellte einen Entwurf, den er selbst unterzeichnete. Die Unterzeichnung seiner Ehefrau unterblieb. Die Ehegatten hatten vier Kinder. Im Testamentsentwurf war vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der Kinder Nacherbe werden sollten. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge. Deren Erteilung lehnte das AG mit der Begründung ab, die Erbfolge sei dem unterzeichneten Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu entnehmen, der als Einzeltestament des Erblasser auszulegen und wirksam errichtet worden sei. Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde der überlebenden Ehefrau hatte Erfolg.

     

    Der 15. Zivilsenat des OLG Hamm hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Fall zwecks Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an das AG zurückverwiesen. Das vom Erblasser verfasste Schriftstück stelle kein formwirksames Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments. Als gemeinschaftliches Testament sei es nicht wirksam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe. Als Einzeltestament könne es nicht aufrechterhalten werden. Zwar sei es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, s dass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genüge. Es fehlt aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu errichten. Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anordnen wollen. Nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments sei es Ziel des Erblassers gewesen, dass im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.10.14, http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/

    Quelle: ID 43035719