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  • · Nachricht · Testament

    Vorerbe unter der auflösenden Bedingung der Verfügung in bestimmter Weise

    | Das OLG Düsseldorf hat aktuell Folgendes entschieden: Die letztwillige Verfügung: „Hiermit setze ich meine Tochter als meine Erbin ein, mit der Bedingung, dass sie meinem Sohn aus erster Ehe 3.000 DM ausbezahlt. Sie darf das Erbe nicht verkaufen und muss es bei ihrem Tode meinem Sohn, dessen Frau oder seinen Kindern überlassen.“ kann dahin ausgelegt werden, dass die Erblasserin nach ihrem hypothetischen Willen ihre Tochter - nur - als Vorerbin eingesetzt hat unter der auflösenden Bedingung, dass diese von einer der genannten Personen - egal in welcher Zusammensetzung - beerbt wird (OLG Düsseldorf 20.2.14, I-3 Wx 146/13). |

     

    Mehr dazu lesen Sie demnächst in EE.

    Quelle: ID 42654468