· Fachbeitrag · Testamentsauslegung
Der Klassiker: Teilungsanordnung ‒ Vermächtnis
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Berlin
| Eine letztwillige Verfügung ist auslegungsbedürftig, wenn der Wortlaut unklar ist. Abzustellen ist auf den wahren Willen des Erblassers, den dieser hatte, als er die letztwillige Verfügung errichtet hat. Dabei müssen auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände herangezogen werden, die auf die Willensrichtung des Erblassers in diesem Zusammenhang schließen lassen. Darum ging es in der Entscheidung des KG. |
Sachverhalt
Die Erblasserin (E) hatte ein privatschriftliches Testament hinterlassen, in dem zwei ihr nahestehende Personen mit unterschiedlichen Sachzuwendungen, die den Nachlass erschöpfen, bedacht sind. Eine der beiden Bedachten, ihre Schwester (A), ist 1983 nachverstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Mangels feststellbarer gesetzlicher Erben wurde Fiskalerbrecht festgestellt. In dem Testament der E ist u. a. Folgendes ausgeführt:
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(...) die beiden Sparbücher, deren weitere Aufwertung bevorsteht, sollen meinem Schwiegersohn, B, dem Gatten meiner geliebten verstorbenen Tochter gehören. Er soll dadurch wenigstens einen kleinen Teil des Geldes zurückbekommen, das er für uns ausgegeben hat. (...) Meine liebe Schwester, A, soll meine Kleider, Wäsche, Haushaltsgegenstände und die mir gehörenden Möbelstücke erhalten, außerdem das leider in der russischen Zone liegende Grundstück in Schildow. (...) |
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