· Nachricht · Testamentsauslegung
Die Formulierung „gemeinsamer Tod“ kann auch für zeitversetzte Sterbefälle gelten, wenn Überlebender nicht mehr verfügen konnte
| Das OLG München (1.12.21, 31 Wx 314/19, Abruf-Nr. 226322 ) hatte sichu. a. mit der Auslegung einer Klausel in einem gemeinschaftlichen Testament zu befassen. |
Sachverhalt
Eheleute errichteten im Jahre 1992 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als alleinige Erben einsetzten. Darin heißt es weiter:
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„Der überlebende Teil bestimmt den Nacherben allein. Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlass an unsere Nichte M. S. […], die damit auch alle Folgelasten, wie Begräbnis und Pflege der Grabstätte auf Lebenszeit zu tragen hat. […]“ |
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