· Fachbeitrag · Testamentsauslegung
Enkel und Urenkel als „Abkömmlinge“ des Erblassers?
| Die Auslegung von Testamenten führt oft zum Streit und beschäftigt immer wieder die Gerichte. So hat das OLG Oldenburg unlängst eine Auseinandersetzung entschieden, bei dem in einem gemeinschaftlichen Testament‒ errichtet durch Ehepartner ‒ von „Abkömmlingen“ die Rede war (OLG Oldenburg 11.9.19, 3 U 24/18, Abruf-Nr. 213943 ). |
Im vorliegenden Fall hatten sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen(notariellen) Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Die ihren Mann überlebende Ehefrau setzte in einem weiteren Testament eine ihrer Töchter und deren Sohn, zugleich Enkel der überlebenden Ehefrau, zu ihren Erben ein.
Die andere Tochter war damit nicht einverstanden, denn die Eheleute hätten verfügt, nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlingea“ könnten als Erben eingesetzt werden. Unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder und nicht etwa auch die Enkel zu verstehen.
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