· Fachbeitrag · Testamentsauslegung
„Nahestehende Person“ in der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Das OLG Köln hatte sich mit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB und insbesondere mit dem Personenkreis der „nahestehenden Personen“ zu beschäftigen. |
Sachverhalt
Der Erblasser hat mit seiner vorverstorbenen Ehefrau im Jahr 2005 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin heißt es u. a. wie folgt: „Wir, die Eheleute R. P. und H. P. geb. M., setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Erbe des Letztversterbenden sollen B. und I. P. (Ehefrau des B.) sein.“ In dem Testament haben sie weiter erklärt, dass sie ihre Tochter, die sich von ihrer Familie losgesagt habe, nicht bedacht haben und auch, dass sie die beiden eingesetzten Schlusserben deshalb bedacht hätten, „weil sie bei der Pflege meiner Frau uns sehr stark unterstützt haben. Dies solle der Dank dafür sein.“
Kurz vor seinem Tod hat der Erblasser im Jahr 2022 ein eigenhändiges Testament errichtet und die Beteiligte zu 1 zu seiner Alleinerbin eingesetzt. In diesem hat er u. a. ausgeführt, dass die Einsetzung seines Bruders und seiner Schwägerin von seiner Ehefrau und ihm vorgenommen worden sei, um einerseits die gesetzliche Erbfolge seiner Tochter auszuschließen und andererseits überhaupt eine Erbfolge sicherzustellen. Die Einsetzung des Schlusserben sei nie die Bedingung für die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten gewesen.
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