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  • · Fachbeitrag · Testamentsauslegung

    OLG hat ein Herz für Tierestatt für Insolvenzgläubiger

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    | Das OLG Düsseldorf musste klären, ob die Insolvenzgläubiger eines eingetragenen Vereins, der ein Tierheim betrieb, erben sollen oder die juristische Person, die das Tierheim vom Insolvenzverwalter gekauft hat. |

     

    Sachverhalt

    Der vom Zeugen M betreute Erblasser (E) errichtete ein notarielles Testament, in dem er u. a. Folgendes anordnete: „Zu meinem Alleinerben berufe ich das Tierheim ... e.V., ... in ... Einen Ersatzerben möchte ich für den Fall des Erlöschens des Vereins vorerst nicht bestimmen.“ Über das Vermögen des Tierheims ... e.V. (e.V.), wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter (I) bestellt. Das Tierheim und der Sitz des e.V. hatten unterschiedliche Anschriften. Mit Kauf- und Übernahmevertrag erwarb der Beteiligte zu 2 (B = ein neu gegründeter Tierschutzverein) vom I sämtliche Tiere, Arbeitsverhältnisse und das Inventar des e.V. Er betreibt unter der im Testament aufgeführten Anschrift das Tierheim weiter. Die Auflösung wurde in das Vereinsregister eingetragen. Das Nachlassgericht erteilte dem B einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Der IV beantragte erfolglos dessen Einziehung und die Erteilung eines Erbscheins zu seinen Gunsten.

     

    • Leitsatz OLG Düsseldorf 12.1.17, I-3Wx 257/16

    Mit Zuwendungen an juristischen Personen will der Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient. Nimmt eine andere juristische Person die Aufgaben der bedachten und nicht (mehr) bestehenden juristischen Person wahr, entspricht es daher i.d.R. dem Erblasserwillen, dass sie als Trägerin der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfängerin sein soll (Abruf-Nr. 192740).