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  • · Nachricht · Vererbung eines Anspruchs auf Anwaltsgebühren

    Es reicht, wenn der Anwalt des Erben die Rechnung unterschreibt

    | Die von dem Prozessbevollmächtigten des Alleinerben einer verstorbenen Rechtsanwältin unterzeichnete Gebührenrechnung genügt den formalen Anforderungen, wenn sich der wesentliche Inhalt der Gebührenrechnung jedenfalls aus einem zur Erläuterung übersandten Vermerk ergibt (OLG Schleswig 19.4.12, 11 U 63/11). |

     

    Das LG hat die Beklagte zur Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars in Höhe von rund 12.000 EUR verurteilt und dem Klageantrag damit entsprochen. Die von dem Klägervertreter unterzeichnete Abrechnung erweise sich als hinreichende Kostenrechnung. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der erstellten Honorarabrechnung könne der Prozessbevollmächtigte ebenso übernehmen wie ein bestellter Abwickler. Die Honorarforderung sei auch nicht verjährt.

     

    Die Beklagte verfolgt die Abweisung der Klage auch in zweiter Instanz weiter: Es fehle bereits an einer unterzeichneten Rechnung des Abwicklers für die Kanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin. Die von dem Klägervertreter unterzeichnete Abrechnung enthalte nicht alle gemäß § 18 BRAGO erforderlichen Elemente. Auf die Bestellung eines Abwicklers gemäß § 53 BRAO könne nicht verzichtet werden.

     

    Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Recht zur Entrichtung des Honorars verurteilt. Dem Kläger als Alleinerben der verstorbenen Rechtsanwältin steht dieser Betrag zu. Die Honorarabrechnung des Rechtsanwalts für den Kläger als Alleinerben der verstorbenen Rechtsanwältin genügt den Anforderungen der § 18 Abs. 2 BRAGO und § 10 Abs. 2 RVG zwar nicht, aber die erforderlichen Angaben sind einem Vermerk des Prozessbevollmächtigten zu entnehmen. Dieser Vermerk wurde der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag übersandt. In der Gesamtschau wird den Anforderungen auf diese Weise genügt.

     

    Quelle: ID 36806490