· Fachbeitrag · Verlängerung der Ausschlagungsfrist
Stippvisite ins Ausland reicht dafür nicht aus
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, Münster
| Manch einer scheitert an der kurzen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB von sechs Wochen. Der BGH hat klargestellt, warum ein Tagesausflug ins Ausland nicht reicht, um diese zu verlängern. |
Sachverhalt
Der Ehemann der Erblasserin (E) ist vorverstorben. Aus der Ehe sind zwei Söhne, die Beteiligten zu 1 (S1) und 2 (S2), hervorgegangen. S2 ist Vater der Beteiligten zu 4 (EN1) und 5 (EN2). E errichtete ein handschriftliches Testament:
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Ich, … setze meine beiden Söhne S1 und S2 je zur Hälfte als meine Vorerben ein. (...) Zu Nacherben von S2 bestimme ich zu gleichen Teilen meine Enkelkinder … [EN1 und EN2]. Zu Nacherben von S1 bestimme ich ebenfalls zu gleichen Teilen meine Enkelkinder …, jedoch nur, wenn ... Die Nacherben sind zugleich die Ersatzerben. … Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum TV ernenne ich ...[Beteiligter zu 3, TV]. (...) |
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