· Fachbeitrag · Vermächtnis
So kann der Vermächtnisnehmer die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen lassen
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Da ist die Freude nur kurz: Der Erblasser hat den Vermächtnisnehmer zwar mit einem Zweckvermächtnis bedacht, dessen Höhe stellt er aber in das Ermessen des Alleinerben. Der Beitrag zeigt, wie der Vermächtnisnehmer vorgehen muss, wenn er das ausgeübte Ermessen für unbillig hält. |
1. Ausgangssituation
Zunächst ist der Inhalt des Vermächtnisses und seine Bestimmung festzulegen. Da es sich hier um ein Zweckvermächtnis mit Leistungsbestimmung durch den Erben handelt, ist zu prüfen, ob die vorgenommene Leistungsbestimmung unbillig erscheint, §§ 2156, 315, 319 BGB.
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Der Mandant (M) ist vom Erblasser (E) mit einem Vermächtnis bedacht worden: Der Alleinerbe (A) muss dem M eine 6-wöchige Reise mit einem Kreuzfahrtschiff der Luxusklasse finanzieren. Die Höhe des Vermächtnisses hat der E in das Ermessen des A gestellt. Dieser übt sein Ermessen dahin gehend aus, dass er einen Betrag von 3.000 EUR bestimmt, damit der M seine Kreuzfahrtreise finanzieren kann. M hält dagegen 10.000 EUR für angemessen. Was kann er tun? |
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