· Fachbeitrag · Vermächtnis
Stück- und Gattungsvermächtnisse als Bestandteile der Nachlassgestaltung
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
| Als Gegenstand eines Vermächtnisses kommt alles in Betracht, was Inhalt einer Leistung sein kann (§§ 194, 241 Abs. 1 BGB). Das kann eine Sache, ein Recht oder auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit sein. Hierbei werden Vermächtnisse nach dem Gegenstand ihrer Zuwendung unterschieden. Dieser Beitrag befasst sich mit Wesen und Gestaltungshinweisen betreffend Stück- und Gattungsvermächtnisse unter Berücksichtigung dazu ergangener aktueller Rechtsprechung. |
1. Das Stückvermächtnis
Das Stückvermächtnis (§§ 2169, 2184, 2185 BGB) bildet den Regelfall der Zuwendung eines Vermächtnisses. Dabei vermacht der Erblasser dem Bedachten einen bestimmten, zum Nachlass gehörenden Gegenstand, eine dazu gehörende Forderung oder ein entsprechendes Recht.
a) Merkmale
Entscheidendes Merkmal ist die rechtliche Zugehörigkeit des vermachten Gegenstandes zum Nachlass (BGH WM 83, 1211). Hierzu gilt:
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