· Fachbeitrag · Vor- und Nacherbfolge
Kein Wiederaufleben der Nacherbenbindung
von RA Thomas Goes, FA für Familienrecht, Aschaffenburg
| Im Fall des LG Hanau hatten der Vor- und der Nacherbe bezüglich eines Nachlassgegenstands (Grundstücks) die Nacherbenbindung aufgehoben. Das Grundstück fiel später an den Vorerben zurück. Der Beitrag zeigt, ob der Vorerbe verlangen kann, dass der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden kann. |
1. Sinn und Zweck der vorweggenommenen Nacherbfolge
Die vorweggenommene Nacherbfolge dient dazu, die Nacherbenbindung aufzuheben.
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Mit Erbvertrag setzten sich die Klägerin (F) und ihr Ehemann (M) gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Als Nacherben des Zuerstversterbenden bestimmten sie aus ihrer Ehe eventuell noch hervorgehende Kinder, oder, falls verstorben, deren Abkömmlinge. M verstarb und hinterließ der F ein Grundstück, das sie später auf den gemeinsamem Sohn (S) übertrug. Der S übernahm den in Abt. II des Grundbuchs nach dem Tod des M eingetragenen Nacherbenvermerk. Im Fall seines Vorversterbens war das Grundstück von S bzw. dessen Erbe(n) an die F zurückzuübertragen (sog. Rückforderungsrecht). Der S verstirbt kinderlos und unverheiratet. Testamentarisch hat S seine Lebensgefährtin (L) zur Alleinerbin eingesetzt. F verlangt von L das Nachlassgrundstück zurück. Ferner begehrt F, L möge zustimmen, dass der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Zu Recht? |
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