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  • · Nachricht · Vor- und Nacherbschaft

    Auslegung des Testaments bei bedingter Vorerbschaft

    | Der Ehemann stellt nach dem Tod seiner Ehefrau einen Erbscheinsantrag. Sein Interesse geht dahin, als Vollerbe ausgewiesen zu werden anstatt nur als durch erneute Heirat auflösend bedingter Vollerbe. Das OLG weist das wegen Erfolglosigkeit seines Antrags eingelegte Rechtsmittel als unbegründet zurück: Die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen sind nicht für festgestellt zu erachten, § 2359 BGB (OLG Celle 4.10.12, 6 W 180/12). |

     

    Der Ehegatte, der für den Fall erneuter Heirat zum auflösend bedingten Voll- und aufschiebend bedingten Vorerben eingesetzt ist, ist in der Verfügung über das geerbte Vermögen nur im Fall dieser Heirat und auch nur von diesem Zeitpunkt an wie ein Vorerbe beschränkt. Für den Umfang der Beschränkungen gibt es bei nur bedingter Vorerbschaft keine zwingenden gesetzlichen Regeln. Er richtet sich allein nach den Bestimmungen, die der Erblasser von Todes wegen trifft und dem Willen des Erblassers.

     

    Volltext:

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=98A124C685746F44F64266DC359B1289.jp14?doc.id=KORE228262012&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

    Quelle: ID 36453790