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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft


    Geltung der Höfeordnung, obwohl kein Hof mehr vorliegt


    | Eine Hof wird nach dem Sondererbrecht vererbt, auch wenn die Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist. Die Berufung des Hoferben auf sein Erbrecht ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil er zuvor irrtümlich seinen Pflichtteil verlangt und erhalten hat. Sind alle Erbprätendenten bei dem Vorerbfall von der Anwendung des allgemeinen Erbrechts ausgegangen, gilt: Der Hofnacherbe darf sich nicht auf das Sondererbrecht berufen, wenn der Hof bei Eintritt des Nacherbfalls auf Dauer seine Hofeigenschaft verloren hat (BGH 23.11.12, BLw 12/11, n.v., Abruf-Nr. 130491 ). |

    PRAXISHINWEIS | Mit dieser Entscheidung hat sich der BGH der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. So entstehe zwar ein Zielkonflikt zwischen dem erbrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des für Vor- und Nacherbfolge geltenden Rechts und dem Gleichheitssatz, der eine Sondererbfolge in eine nicht mehr bewirtschaftete und zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Besitzung verbietet. Dieser könne aber nicht dadurch aufgelöst werden, dass nur auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abgestellt wird.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 55 | ID 38569560