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  • · Nachricht · Zweckverfehlung

    Vererblichkeit eines Bereicherungsanspruchs

    | Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann.  |

     

    In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt (BGH 22.3.13, V ZR 28/12, n.v.).

     

    Lesen Sie weiter unter der Abruf-Nr. 131714!

    Quelle: ID 39857020