· Fachbeitrag · Ausschlagung
Die lenkende Ausschlagung nach der neuesten Rechtsprechung des BGH
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
| Neben der in der Praxis häufigen Ausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses wird die Erbschaftsausschlagung auch gerne als Gestaltungsinstrument zur Nachfolgesteuerung nach dem Erbfall eingesetzt. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da die Ausschlagung selbst nur zum rückwirkenden Wegfall des Ausschlagenden als Erbe führt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage unter Berücksichtigung neuer BGH-Rechtsprechung sowie weiterer aktueller Urteile. |
1. Verfehltes Lenkungsziel
Im Falle einer Ausschlagung fällt die Erbschaft sodann demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 Hs. 1 BGB). Wie sieht es aber aus, wenn das Lenkungsziel der Ausschlagung verfehlt wird? Besteht für den Ausschlagenden die Möglichkeit, seine Anfechtung wegen Irrtum anzufechten?
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Der in Zugewinngemeinschaft verheiratete V verstirbt und wird Kraft gesetzlicher Erbfolge durch seine überlebende Ehefrau M und die beiden gemeinsamen Kinder S und T beerbt. S und T sind sich darüber einig, dass ihre Mutter den Nachlass vollständig erhalten soll und schlagen daher ‒ entsprechend einer Empfehlung des Steuerberaters ‒ die Erbschaft nach ihrem Vater V aus. In dieser Konstellation führt die Ausschlagung durch S und T nur dann zum gewünschten Erfolg, wenn weder Verwandte der 2. Ordnung des Erblassers noch Großeltern vorhanden sind (§ 1931 Abs. 2 BGB). |
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