· Fachbeitrag · Bedingungen
Erbeinsetzungen unter Bedingungen
von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz
| Es kann dem Willen des Erblassers entsprechen, dass einem Bedachten das Erbe nur unter bestimmten Voraussetzungen zufallen soll. DieserBeitrag befasst sich mit Möglichkeiten und Grenzen entsprechender Gestaltungsmöglichkeiten in Form von Erbeinsetzungen unter Bedingungen. |
1. Echte Bedingung oder reines Motiv?
Das BGB regelt Bedingungen im Allgemeinen Teil in §§ 158 ff. und unterscheidet in §§ 2074, 2075 BGB zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen. Das Gesetz zeigt damit, dass auch letztwillige Zuwendungenbedingt sein können. Die Bedingung muss der Form der Verfügung von Todes wegen genügen.
Eine Bedingung ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis. Es kann vor oder auch nach dem Erbfall liegen, ja sogar vor der Testamentsabfassung, wenn der Testator nicht weiß, was sich in Bezug auf das Ereignis ereignet hat.
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