· Fachbeitrag · Behindertentestament
Schutz des von Behinderten erworbenen Vermögens vor Zugriffen Dritter
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Die Materie eines Behindertentestaments ist wegen einer dynamischen Rechtsprechung sehr anspruchsvoll, unter anderem im Hinblick auf Fragen der Sittenwidrigkeit der Gestaltung und der Möglichkeiten Dritter, die Konstruktion anzugreifen oder Ansprüche auf sich überzuleiten. Insoweit ist vorrangig an den Träger der Sozialleistungen zu denken. Dieser Beitrag zeigt u. a. anhand eines Musterfalls Gestaltungsmöglichkeiten und die wichtigsten Aspekte hierzu auf. |
1. Allgemeines
Bei der Gestaltung von behindertengerechten Testamenten ist stets eine exakte Berechnung der Erb- und Pflichtteilsquoten von enormer Wichtigkeit. Denn der Erwerb von Todes wegen durch den behinderten Familienangehörigen muss mindestens in Höhe des Pflichtteils behaltenssicher ausgestaltet werden. Gelingt dies nicht, scheitert die testamentarische Konstruktion und eine Überleitung von Ansprüchen auf Dritte droht, insbesondere auf den Sozialleistungsträger.
Beachten Sie | Wenn ein behindertes Kind als Erbe etwas aus dem Nachlass seiner Eltern erhält, gilt das Nachrangprinzip (§ 2 SGB XII), wonach Sozialleistungen nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen bekommt. Zunächst ist das behinderte Kind also verpflichtet, sein Einkommen und Vermögen in dem gesetzlich festgelegten Umfang einzusetzen, bevor ein Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe besteht. Hierbei gilt, dass
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