· Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Fortführung einer Erbengemeinschaft nach dem MoPeG und der Weg zu einer eingetragenen GbR
von RA und Notar Dr. Ralf Laws LL. M. M. M., FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
| Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. 2021, 3436) hat mit Wirkung ab dem 1.1.24 viele Gesetzesänderungen mit dem Schwerpunkt im Bereich der §§ 705 ff. BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich gebracht. Diese Änderungen sind nicht nur bei bereits bestehenden GbR, sondern auch bei künftigen Rechtsgestaltungen zu beachten. Dieser Beitrag betrachtet die Neuerungen speziell aus dem Blickwinkel von Erbengemeinschaften. |
1. Hintergrund
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass aus einer Erbengemeinschaft heraus, die ihrem Wesen nach eigentlich nicht als Dauergemeinschaft, sondern als Liquidationsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit angelegt ist, rechtliche Konstruktionen mit dem Ziel entstehen bzw. entwickelt werden, ererbte Vermögenswerte auf unbestimmte Zeit fortzuführen, um hieraus Nutzungen zu ziehen. Dies gilt insbesondere für Immobilien. Ein praxisrelevanter Weg ist die „Umwandlung“ der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zur steuerrechtlichen Akzeptanz einer solchen „Umwandlung“ ist ein aktuelles Urteil des BFH (s. u.) relevant. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht sind hierzu Neuerungen durch das MoPeG zu beachten.
2. Varianten der Fortführung des (ererbten) Vermögens
Sind ‒ mehrere ‒ Erben in einer Erbengemeinschaft verbunden, sind verschiedene Alternativen der Fortführung und Verwertung des ererbten Vermögens denkbar. Insbesondere sind dies
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