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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Letzte Ausfahrt Erbanteilsverkauf

    von Manfred Gabler, Geschäftsführer der ERB|TEILUNG GmbH, Weilheim

    | Der Horror für jeden Erbrechtler ist eine Erbengemeinschaft, in der ein Miterbe oder gar mehrere Miterben deren Auflösung über Jahre blockieren. Dieses Problem tritt vorwiegend in Fällen auf, bei denen der Nachlass Immobilien umfasst. In solchen Fällen kann es sich anbieten, den Erbanteil zu veräußern. Dieser Beitrag zeigt, welche Überlegungen hierbei eine Rolle spielen und wie sich ein Verkaufsprozess unter Einschaltung eines professionellen Ankäufers typischerweise gestaltet. |

    1. Motivlage ist bunt wie das Leben

    Die mit 63 Prozent häufigste Ursache, warum einzelne Erben sich der Auflösung der Erbengemeinschaft widersetzen, ist von Eigennutz geprägt: Das meist miet- oder nutzungsentgeltfreie Wohnen ist eine bequeme und lukrative Situation, die ein Erbe so lange wie möglich erhalten möchte. Als „Made im Speck“ ist er jedoch das Ärgernis aller anderen Miterben.

     

    Der Erhalt des elterlichen geerbten Vermögens, Rachefeldzüge gegenüber Miterben, oder auch die Gier nach mehr Einfluss in der Erbengemeinschaft sind weitere Beweggründe, die Erben zu einer Blockadehaltung hinsichtlich der Auflösung der Erbengemeinschaft bewegen. Neben den persönlichen Beweggründen spielen jedoch auch rechtliche Einschränkungen, z. B. ein Auseinandersetzungsverbot (§ 2044 BGB) oder ein Nießbrauchrecht (§ 1030 BGB) eine Rolle, warum sich manche Erbengemeinschaft nicht oder nicht sofort auflösen lässt.