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  • · Nachricht · Erbvertrag

    Anfechtung: Umfang der Beurkundungspflicht

    | Der BGH hat am 10.7.13 entschieden, dass die Witwe eines bekannten ehemaligen Frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden ist (BGH 10.7.13, IV ZR 224/12). |

     

    Der Erblasser hatte zuvor einen notariell beurkundeten Erbvertrag mit seiner ersten Ehefrau geschlossen, in dem unter anderem die von ihm errichtete Stiftung, die Beklagte, als Alleinerbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und setzte seine neue Ehefrau handschriftlich durch letztwillige Verfügung zu seiner Alleinerbin ein. Mit notarieller Urkunde erklärte er die Anfechtung des Erbvertrags und bat den Notar um Übermittlung einer Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht.

     

    Die Beklagte ist der Ansicht, die Anfechtungserklärung sei unwirksam. Auch die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, unterliege dem Beurkundungserfordernis nach § 2282 Abs. 3 BGB.

     

    Das LG hat der Klage der zweiten Ehefrau auf Feststellung, dass sie aufgrund letztwilliger Verfügung und Anfechtung des Erbvertrags Alleinerbin des Erblassers geworden ist, stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der beklagten Stiftung zurückgewiesen. Deren Revision ist erfolglos geblieben.

     

    Der Erblasser hat die Anfechtung des Erbvertrags mit notarieller Urkunde wirksam erklärt. Die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, musste nicht gesondert notariell beurkundet werden. Nur die Erklärung der Anfechtung bedarf nach dem Wortlaut des § 2282 Abs. 3 BGB, dessen Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik der notariellen Beurkundung, nicht hingegen deren Begebung.

     

    Zur Pressemitteilung des BGH gelangen Sie unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Sort=3&Art=pm

    Quelle: ID 42216048