· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Beitritt eines Ehegatten zum Testament des anderen
| Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet werden, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt und im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht (OLG München 1.12.11, 31 Wx 249/10, ZErb 12, 14, Abruf-Nr. 121075 ). |
PRAXISHINWEIS | Voraussetzung für ein solches gemeinschaftliches Testament ist, dass bei der zweiten Unterschrift noch die Zustimmung des anderen (ersttestierenden) Ehegatten hierzu gegeben ist (MüKo/Musielak, BGB, 5. Aufl., § 2267 Rn. 15). Dann entfaltet es Bindungswirkung. Folge: Auch ein Irrtum über die Bindungswirkung hindert nicht den Beginn der Anfechtungsfrist. Denn ein solcher Irrtum stellt lediglich einen Rechtsirrtum dar. |