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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Tod des Mieters: Verhaltenstipps für Vermieter, Eintretende, Fortsetzende und Erben

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Beim Tod eines Mieters stellen sich bezüglich des Mietverhältnisses viele Fragen. Die folgenden Checklisten sollen Tipps für mögliche Verhaltensweisen von Vermieter und Eintretenden, Fortsetzendem und Erben geben. |

     

    Für den Vermieter ergeben sich Rechte und Pflichten nach dem Tod seines Mieters.

     

    Checkliste / Tod des Mieters: Rechte und Pflichten des Vermieters

    Handelt es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum?

     

    Ist der Mieter verstorben oder für tot erklärt worden?

     

    War der Verstorbene alleiniger Mieter (Fall des § 563 BGB)?

     

    • Wer hat mit dem Verstorbenen in der Wohnung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?
      • Ehegatte?
      • Lebenspartner?
      • Kinder?
      • Familienangehörige?
      • andere, die mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben?

     

    • Sind eintrittsberechtigte privilegierte Personen i.S. von § 563 Abs. 1 oder 2 BGB vorhanden, treten sie im Wege der das Erbrecht verdrängenden Sonderrechtsnachfolge in das bestehende Mietverhältnis ein:

     

      • Ehegatte wird Alleinmieter;
      • Lebenspartner tritt neben eintrittsberechtigten Kindern (als Mitmietern) ein;
      • Kinder treten außer mit Ehegatten neben dem überlebenden Lebenspartner als Mitmieter ein;
      • andere Familienangehörige und andere Personen treten nur ein, wenn kein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner eintritt; neben Kindern und neben weiteren anderen Familienangehörigen oder anderen Personen treten sie als Mitmieter ein.

     

    • Hat eine oder haben mehrere eingetretene Personen den Eintritt wirksam abgelehnt?
      • Ablehnungserklärung zugegangen?
      • Ablehnungsfrist von einem Monat eingehalten?
      • Rechtsfolge der wirksamen Ablehnung?
      • Sonderrechtsnachfolge des Ablehnenden wird rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Mieters beseitigt;
      • Eintrittsrecht anderer Personen des § 563 Abs. 2 BGB lebt auf.

     

    • Gesamtrechtsnachfolge etwaiger Erben nach § 564 S. 1 BGB wird möglich, wenn alle eintrittsberechtigten Personen denEintritt abgelehnt haben.

     

    • Kündigungsrecht des Vermieters bei Eintritt einer oder mehrerer Personen, § 563 Abs. 4 BGB
      • Überlegungsfrist von einem Monat eingehalten?
      • Wichtiger Grund?
      • Kündigung schriftlich (§ 568 BGB) und unter den Voraussetzungen des § 573 Abs. 1 i.V. mit §§ 573, 573a BGB wirksam?
      • Gesetzliche Fristen beachtet, § 573d Abs. 2 BGB?
      • Sozialklausel der §§ 574 ff., 549 BGB beachtet?
      • Keine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters möglich (§ 563 Abs. 5 BGB)!

    War der verstorbene Mieter Mitmieter(gemeinschaftlicher Mietvertrag; Fall des § 563a BGB):

     

    • Privilegierte Person(en) des § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB?

     

    • Mehrere überlebende Mietmieter privilegiert nach § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB?

     

    • Mehrere Mitmieter nur z.T. privilegierte Personen des § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB?

     

    • Mitmieter keine privilegierte Person/en § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB und privilegierte Personen nach dieser Bestimmung vorhanden?

     

    • Keine der in § 563a Abs. 1 BGB genannten Personen Mietmieter und keine privilegierten Personen i.S. des § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB?

     

    • Rechtsfolge der Fortsetzung?

     

      • Kündigungsrecht des/der überlebenden Mitmieter (mehrere nur gemeinsam):

     

    • - Überlegungsfrist eingehalten?

     

    • - Schriftform nach § 568 BGB eingehalten?

     

    • - Frist des Zugangs beim Vermieter eingehalten?

     

    • - Kein Kündigungsgrund notwendig!

     

    • - Rechtsfolge der wirksamen Kündigung: Ende des Mietverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist zum Monatsende; Frist drei Monate, abzüglich Karenzzeit von drei Werktagen, § 573d Abs. 2 bzw. § 575a Abs. 3 BGB.

     

      • Kein Kündigungsrecht des Vermieters!

     

    • Kein Eintritt privilegierter Personen i.S. von § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB (auch infolge des Gebrauchs des Ablehnungsrechts) und keine Fortsetzung nach § 563a BGB:

     

    • Rechtsfolge: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, § 564 S. 1 BGB,

     

      • Außerordentliches Kündigungsrecht:  
    • - des Mieters und

     

    • - des Vermieters, § 564 S. 2 BGB;

     

    • - Kündigung schriftlich, § 568 BGB?

     

    • - Kündigung innerhalb der Überlegungsfrist?

     

    • - Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen?

     

    • Bei Kündigung durch den Vermieter sind die §§ 573 ff. BGB nicht anwendbar; allerdings nach h.M. die Sozialklausel nach den § 574 ff. BGB

     

    • - Hinweis des Vermieters auf die Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs?

     

      • Regelungsgehalt des § 564 BGB durch Mietvertragsparteien abdingbar.

     

    • Haftung bei Eintritt nach § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB oder Fortsetzung nach § 563a BGB?

     

    • Ab Eintritt bzw. Fortsetzung Haftung im Hinblick auf die mietvertraglichen Pflichten;

     

    • Betreffend Erblasserschulden Haftung von Erbe und Eintretenden bzw. Fortsetzenden als Gesamtschuldner.

     

      • Innenverhältnis: Haftung des Erben;

     

    • Anrechnung von Mietvorauszahlungen des verstorbenen Mieters für die Zeit nach seinem Tod, § 563b Abs. 2 BGB?

     

    • Verlangen nach Sicherheitsleistung durch Vermieter, § 563b Abs. 3 BGB?