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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln

    Eintritt von Erben in eine OHG mittelsqualifizierter erbrechtlicher Nachfolgeklausel

    von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de

    | Die Vereinbarung einer qualifizierten erbrechtlichen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer OHG empfiehlt sich, wenn nur bestimmte und nicht alle Erben ohne Einschränkung (wie dies bei der einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel der Fall ist) in die Gesellschafterstellung des verstorbenen Gesellschafters einrücken sollen. |

    1. Vorbemerkungen

    Enthält der Gesellschaftsvertrag einer OHG keine Regelung, so führt der Tod eines OHG-Gesellschafters zu dessen Ausscheiden (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB). Die vermögensrechtliche Beteiligung (Anteil am Gesellschaftsvermögen) des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt an (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGBi. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Die Anwachsung erfolgt im Zweifel im Verhältnis der bisher festgelegten Kapitalanteile. Die Erben haben in diesem Fall lediglich einen Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. mit § 105 Abs. 3 HGB) gegen die Gesellschaft. Sollen diese Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters vermieden werden, kann im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel vereinbart werden.

     

    Wird eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, folgen nur bestimmte („qualifizierte“) Erben in die Gesellschafterposition nach. Im Unterschied zur rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel vollzieht sich bei der qualifizierten erbrechtlichen Nachfolgeklausel der Übergang der Beteiligung nach dem Erbrecht. Die Gesellschafterstellung wird im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellt und fällt damit in den Nachlass.