· Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln
Eintritt von Erben in eine Partnerschaftsgesellschaft mittels erbrechtlicher Nachfolgeklauseln
von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht und FAin Handels- und Gesellschaftsrecht, Berlin, www.georgepartner.de
| Die Vereinbarung einer einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist nicht möglich, denn wegen § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 PartGG muss der Nachfolger von Gesetzes wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sodass im Gesellschaftsvertrag stets eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel vereinbart werden muss. Der Partner genießt nur insoweit Gestaltungsfreiheit bei seiner letztwilligen Verfügung, als er ohne gesellschaftsvertragliche Einschränkung zwischen seinen § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 PartGG erfüllenden Erben/Vermächtnisnehmern wählen kann. |
1. Vorbemerkungen
Die Partnerschaftsgesellschaft ist die OHG für Freiberufler. Sie ist eine Personengesellschaft, sodass über den Verweis des § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften über die GbR subsidiär Anwendung finden.
Beachten Sie | Partner einer Partnerschaftsgesellschaft können nur die in den § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG bezeichneten Berufsgruppen sein.
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