· Fachbeitrag · Nachlassplanung
Teilungsanordnung alssinnvolles Gestaltungselement
von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf
| Wird der Erblasser mehrere Erben haben und befinden sich Immobilien im Nachlass, kommt als Gestaltungselement der Nachlassplanung die Teilungsanordnung in Betracht. Sie kann helfen, Streit zu vermeiden. Der Beitrag zeigt entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten. |
1. Einfache Miterbeneinsetzung
Streit kann entstehen, wenn es mehrere Erben gibt:
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Der Erblasser E ist Eigentümer eines renovierungsbedürftigen Einfamilienhauses (EFH). Im Testament legt er fest: „Meine Kinder A und B setze ich zu gleichberechtigten Miterben ein, jeder soll die Hälfte von meinem Erbe erhalten.“ Wie ist diese Verfügung umsetzbar, wenn A und B sich nicht gut verstehen?
Lösung: Schwäche dieses Testaments ist, dass sich A und B einigen müssen, wie das EFH zu be- und zu verwerten ist, um die Gesamthand nach dem Erbfall aufzulösen. Da sich A und B nicht gut verstehen, liegt es nahe, dass es nach dem Erbfall zu Komplikationen kommt. Insbesondere besteht das Risiko, dass einer der beiden die Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) beantragt.
Für den E hätte es sich angeboten anzuordnen, wie die Immobilie zu bewerten ist. Er hätte auch einen Sohn zum Alleinerben einsetzen können, um kostenbelastende Auseinandersetzungen mit dem anderen auszuschließen (Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl., S. 28 ff.). |
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