· Fachbeitrag · Patchwork-Familie
Letztwillige Verfügungen bei „doppelter“ Patchwork-Familie mit auch gemeinsamen Kindern
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Haben bei der sog. „doppelten“ Patchwork-Familie die Partner/Ehegatten Kinder aus einer früheren Beziehung und auch gemeinsame Kinder aus der neuen Verbindung, besteht häufig erbrechtlicher Gestaltungsbedarf. |
1. Pflichtteilsverzicht
Typische Situation bei der „doppelten“ Patchwork-Familie sind einseitige und gemeinsame Kinder der Ehegatten.
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M und F sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind K. M hat aus einer früheren Ehe die Söhne S1, S2 und S3. F hat aus der früheren Ehe die Tochter T. Die Ehegatten möchten sich gegenseitig erbrechtlich absichern und sämtliche Kinder erbrechtlich gleichbehandeln.
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