· Fachbeitrag · Testamentsrücknahme
Rechtsfragen und Probleme bei der Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung
von RA Berthold von Braunbehrens, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, und RA Benno von Braunbehrens, FA Erbrecht, München
| Testamente werden in der Praxis häufig zu Lebzeiten nochmals modifiziert, ersetzt oder widerrufen. Danach ist jedoch nicht immer klar, welches Testament mit welchem Inhalt letztlich gilt. Besonders problematisch ist, wenn das ursprüngliche Testament in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. gibt geradezu „lehrbuchartig“einen Überblick über Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Widerruf von Testamenten und der Testamentsauslegung. |
1. Der praktische Fall
Erblasser E verstarb am 2.5.18 als kinderloser Witwer. Seine Eltern waren vorverstorben. Die nächsten Verwandten waren seine fünf Geschwister, darunter die Beteiligte zu 1 (Schwester, B1) und der Beteiligte zu 2 (Bruder, B2). Am 8.12.12 errichtete E das notarielle Testament T1, welches am 17.12.12 beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung genommen wurde. In diesem Testament setzte E seine Schwester, die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin ein. Am 18.12.17 errichtete E bei demselben Notar das Testament T2, welches am 21.12.17 in amtliche Verwahrung genommen wurde. In dem zweiten notariellen Testament nahm er Bezug auf das vor demselben Notar errichtete erste Testament vom 8.12.12 und verfügte unter § 1 der Urkunde wörtlich Folgendes:
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„Das genannte Testament vom 8.12.12 bleibt bestehen. Es wird nur eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass im Falle für das Vorversterben des von mir eingesetzten Erben, ich einen Ersatzerben bestimmen will. Ich setze deshalb hiermit zum Ersatzerben den Sohn der Erbin, Herrn X ein.“ |
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